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3. Tiroler Mobilitätsprogramm

3. Tiroler Mobilitätsprogramm 2022 - 2030

Das Tiroler Mobilitätsprogramm gibt es seit 2008 und wurde nun nach 2013 im Jahr 2022 das zweite Mal verlängert. Es liefert Anreize, Alltags- und Freizeitwege möglichst emissionsarm zurückzulegen. Dabei fokussiert es auf den Fuß- und Radverkehr, die in Verbindung mit einem leistungsfähigen Öffentlichen Verkehr die Basis für ein zukunftsgerechtes Verkehrssystem bilden sollen.

Den Informationsfalter zum Tiroler Mobilitätsprogramm 2022-2030 finden Sie hier.

Die einführende Webseite enthält weitere Links und führt Sie auch weiter zur Seite des Mobilitätsprogramms mit vertiefenden Informationen.

Im Folgenden werden diese zusammengefasst dargestellt:

Wer wird gefördert?

  • Gemeinden, Gemeindeverbände, Gemeindekooperationen oder juristische Personen mit Gemeindebeteiligung;
  • Schulen, Bildungseinrichtungen und gemeinnützige Vereine.

Was wird gefördert?

  • Planungen und Konzepte zum Fuß- und Radverkehr sowie zum ÖV
  • Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit in diesen drei Bereichen
  • Maßnahmen zur Verbesserung intermodaler Schnittstellen,
    unter anderem auch die Errichtung von Abstellanlagen für den Radverkehr
  • Maßnahmen zur Förderung von Sharing-Ansätzen
    wie bspw. E-Carsharing-Fahrzeuge und E-Ladestellen dazu
  • Maßnahmen zur Verbesserung des Fuß- und Radverkehrs
  • Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung und Schul- und Bildungsprojekte
  • der Mobilitäts-Check.

Beachten Sie bitte die weiteren Voraussetzungen zur Förderung (im §2 Abs.2 und Abs.3 der Förderrichtlinien – bspw. zur Zielsetzung einer nachhaltigen Mobilität).

Weiters können Gemeinden, Schulen und Vereine eine Förderung für die Neuanschaffung von E-Transportfahrrädern erhalten (25% bzw. 50% der Netto-Anschaffungskosten bzw. maximal 1000.- bzw. 2000.- Euro). Näheres hier im Infofalter.

Nicht Radverkehrsbezogen und ergänzend im Mobilitätsprogramm sind die Förderungen für E-Carsharing und E-Ladestellen (siehe das Informationsblatt und den Leitfaden).
Dasselbe gilt für die Förderungen von Beleuchtungen bei Haltestellen und Unterführungen (siehe Infoblatt).

Förderwürdig sind folgende Aufwendungen:

  • Kosten für vorbereitende Untersuchungen und Planungen
  • Investitionskosten, soweit sie nicht mit anderen Landesmitteln unterstützt werden.
  • Förderfähig sind immer die Nettokosten.
  • Finanzierungsbeiträge der EU oder des Bundes sind möglich und vorher in Abzug zu bringen.

Förderhöhe

Es gibt zwei Fördersätze: den Standard-Fördersatz und den erhöhten Fördersatz.
Ersterer ist allen Antragsteller:innen zugänglich, den erhöhten Fördersatz erhalten alle, die sich vorher einem Mobilitäts-Check unterzogen haben.

Der Mobilitäts-Check kann im Rahmen der Tiroler Mobilitätsauszeichnung („Tiroler Mobilitätssterne“) von Energie Tirol durchgeführt oder direkt beauftragt werden. Er hat jeweils eine Gültigkeit von zwei Jahren.
Die Ausschreibung zu den Tiroler Mobilitätssternen von Energie Tirol erfolgt jährlich am Jahresbeginn.

Die Fördersätze im Einzelnen (Pdf) 

Ansuchen (schriftlich)

Amt der Tiroler Landesregierung
Abteilung Mobilitätsplanung
Herrengasse 3
6020 Innsbruck
mobilitaetsplanung@tirol.gv.at
Tel. 0512/508-4081

  • Schriftliches, formloses Ansuchen inkl. einer Darstellung des Vorhabens und Begründung
  • Kostenaufstellung bzw. Gesamtfinanzierungsnachweis
  • bei Infrastrukturmaßnahmen sind zusätzlich Baupläne beizulegen
  • Förderansuchen bei anderen Fördergebern zum gleichen Vorhaben sind anzugeben. Diese werden bei der Förderberechnung in Abzug gebracht (siehe § 2 Abs. 3 Fördergegenstand).

Juristische Personen haben zusätzliche Nachweise vorzulegen.

Eine vorherige Kontaktaufnahme mit der Abt. Mobilitätsplanung wird empfohlen.

Frist

Ab dem 01. 01. 2022 bis Ende 2030.

Eine Sammlung aller Publikationen des Landes Tirol zu Verkehr und Mobilität finden Sie hier.